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Recht und Compliance

Freelancer-Vertrag: Welche Klauseln hineingehören

WorkGenius Team
WorkGenius Team Redaktion, WorkGenius
3. November 2026 | 5 Min. Lesezeit
Freelancer-Vertrag: Welche Klauseln hineingehören

Ein Freelancer-Vertrag ist schnell unterschrieben und fällt genauso schnell auf die Füße, wenn drei Punkte fehlen: ein beschreibbares Ergebnis, klare Nutzungsrechte und eine saubere Abgrenzung zur Festanstellung. Dieser Beitrag zeigt, welche Klauseln hineingehören und welche Fehler am teuersten sind.

Zuerst die Vertragsart, dann der Text

Bevor Sie Klauseln sammeln, klären Sie die Grundform. Schulden Sie ein Ergebnis, ist der Werkvertrag richtig, schulden Sie Tätigwerden, der Dienstvertrag. Was das für Abnahme, Mängelrechte und Verjährung bedeutet, steht in unserem Beitrag Werkvertrag oder Dienstvertrag. Alles Weitere baut darauf auf.

Die Klauseln, auf die es ankommt

1. Leistungsbeschreibung

Der wichtigste Teil, und der am häufigsten vernachlässigte. Beschreiben Sie, was entstehen soll, nicht wer wie lange anwesend ist. Je konkreter das Ergebnis, desto einfacher die Abnahme und desto klarer die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit.

2. Abnahme und Fristen

Beim Werkvertrag gehören Abnahmekriterien und ein Verfahren in den Vertrag. Ohne das greift im Zweifel die gesetzliche Abnahmefiktion, wenn Sie auf eine Aufforderung mit angemessener Frist nicht reagieren und keinen Mangel nennen.

3. Vergütung und Zahlungsziel

Festpreis, Aufwand oder Meilensteine, dazu Zahlungsziel, Rechnungsstellung und Umgang mit Reisekosten und Spesen. Halten Sie fest, was ein Personentag umfasst. Acht Stunden sind üblich, aber nicht selbstverständlich.

4. Nutzungsrechte, der teuerste Fehler

Hier liegt die Falle, die Unternehmen am häufigsten übersehen. Bei Angestellten ist der Arbeitgeber bei Software kraft Gesetzes berechtigt: Schafft ein Arbeitnehmer ein Computerprogramm "in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers", ist "ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse" berechtigt, "sofern nichts anderes vereinbart ist" (§ 69b Abs. 1 UrhG). Sie gilt für Arbeitnehmer und entsprechend für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie Beamte (§ 69b Abs. 2 UrhG), nicht aber für Selbstständige.

Bei der Beauftragung Selbstständiger greift das nicht automatisch. Nutzungsrechte müssen eingeräumt werden, und zwar ausdrücklich. Der Urheber kann Rechte "für einzelne oder alle Nutzungsarten" einräumen, einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt (§ 31 Abs. 1 UrhG). Und wer unpräzise formuliert, bekommt weniger als gedacht: Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich der Umfang nach dem "von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck" (§ 31 Abs. 5 UrhG).

Praktisch heißt das: Schreiben Sie auf, welche Nutzungsarten Sie brauchen, ob ausschließlich oder einfach, zeitlich und räumlich unbegrenzt, ob Bearbeitung und Weiterentwicklung erlaubt sind und ob Sie Rechte übertragen dürfen.

5. Vertraulichkeit und Datenschutz

Neben einer Vertraulichkeitsklausel brauchen Sie eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sobald der Freelancer personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Der Vertrag muss Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, die Art der Daten und die Kategorien betroffener Personen festlegen (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) und ist "schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann" (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz stellt dafür eine Mustervereinbarung bereit.

6. Keine Weisungsrechte, die Sie nicht brauchen

Feste Arbeitszeiten, Anwesenheitspflichten und Urlaubsfreigaben gehören nicht in einen Vertrag mit Selbstständigen. Sie bringen Ihnen operativ wenig und erhöhen das Risiko bei der Statusfrage erheblich. Die Kriterien stehen in unserem Beitrag Scheinselbstständigkeit vermeiden.

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7. Einsatz Dritter

Darf der Auftragnehmer Subunternehmer einsetzen oder sich vertreten lassen? Ein Verbot wirkt auf den ersten Blick sicher, spricht in der Gesamtbetrachtung aber eher für ein Beschäftigungsverhältnis. Regeln Sie stattdessen Qualifikation, Vertraulichkeit und Ihre Zustimmung.

8. Haftung und Versicherung

Haftungsumfang, Begrenzungen und gegebenenfalls der Nachweis einer Berufshaftpflicht. Das ist vor allem bei Beratung und sicherheitsrelevanten Arbeiten wichtig.

9. Laufzeit, Kündigung, Übergabe

Wann endet die Zusammenarbeit, mit welcher Frist, und was wird übergeben? Zugänge, Quellcode, Dokumentation, Passwörter. Diese Klausel kostet nichts und spart im Ernstfall Wochen.

Drei Formulierungen, die regelmäßig Ärger machen

  • "Alle Rechte gehen auf den Auftraggeber über." Das deutsche Urheberrecht kennt keine vollständige Übertragung des Urheberrechts unter Lebenden. Gemeint sind Nutzungsrechte, und die sollten benannt werden.
  • "Der Auftragnehmer unterstützt das Team nach Bedarf." Das ist keine Leistungsbeschreibung, sondern gestellte Arbeitszeit. Genau daraus entstehen Statusprobleme.
  • "Arbeitszeit: montags bis freitags, 9 bis 17 Uhr." Eine solche Klausel ist für Selbstständige überflüssig und im Streitfall ein Indiz gegen Sie.

Fünf Tipps für die Praxis

  1. Arbeiten Sie mit einem internen Standardvertrag, den die Rechtsabteilung einmal freigegeben hat, statt mit Mustern aus dem Netz.
  2. Lassen Sie die Leistungsbeschreibung vom Fachbereich schreiben, nicht von der Rechtsabteilung. Nur der Fachbereich weiß, was abgenommen werden soll.
  3. Prüfen Sie die Nutzungsrechte projektspezifisch. Software, Texte, Designs und Fotos brauchen unterschiedliche Formulierungen.
  4. Klären Sie die Auftragsverarbeitung vor dem ersten Systemzugang, nicht nach dem Projektstart.
  5. Sehen Sie Verlängerungen als Prüfpunkt, nicht als Formsache. Mit jeder Verlängerung verschiebt sich die gelebte Praxis.

Wie WorkGenius dabei unterstützt

In Deutschland vermittelt WorkGenius ausschließlich echte Selbstständige. Verträge sind deshalb kein Nebenprodukt, sondern Teil des Prozesses:

  • Einheitliche Vertragsmuster, zugeschnitten auf die Beauftragung Selbstständiger
  • Nutzungsrechte und Vertraulichkeit von Anfang an geregelt, statt im Nachgang verhandelt
  • Einordnung vor dem Start, damit die Abgrenzung trägt
  • Alle Unterlagen an einer Stelle, von der Leistungsbeschreibung bis zur Abnahme

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom November 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Vertragsmuster von Ihrer Rechtsabteilung oder einem Fachanwalt prüfen.

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Hannes Wagner

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Leon Warnke

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