Ein Freelancer-Vertrag ist schnell unterschrieben und fällt genauso schnell auf die Füße, wenn drei Punkte fehlen: ein beschreibbares Ergebnis, klare Nutzungsrechte und eine saubere Abgrenzung zur Festanstellung. Dieser Beitrag zeigt, welche Klauseln hineingehören und welche Fehler am teuersten sind.
Zuerst die Vertragsart, dann der Text
Bevor Sie Klauseln sammeln, klären Sie die Grundform. Schulden Sie ein Ergebnis, ist der Werkvertrag richtig, schulden Sie Tätigwerden, der Dienstvertrag. Was das für Abnahme, Mängelrechte und Verjährung bedeutet, steht in unserem Beitrag Werkvertrag oder Dienstvertrag. Alles Weitere baut darauf auf.
Die Klauseln, auf die es ankommt
1. Leistungsbeschreibung
Der wichtigste Teil, und der am häufigsten vernachlässigte. Beschreiben Sie, was entstehen soll, nicht wer wie lange anwesend ist. Je konkreter das Ergebnis, desto einfacher die Abnahme und desto klarer die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit.
2. Abnahme und Fristen
Beim Werkvertrag gehören Abnahmekriterien und ein Verfahren in den Vertrag. Ohne das greift im Zweifel die gesetzliche Abnahmefiktion, wenn Sie auf eine Aufforderung mit angemessener Frist nicht reagieren und keinen Mangel nennen.
3. Vergütung und Zahlungsziel
Festpreis, Aufwand oder Meilensteine, dazu Zahlungsziel, Rechnungsstellung und Umgang mit Reisekosten und Spesen. Halten Sie fest, was ein Personentag umfasst. Acht Stunden sind üblich, aber nicht selbstverständlich.
4. Nutzungsrechte, der teuerste Fehler
Hier liegt die Falle, die Unternehmen am häufigsten übersehen. Bei Angestellten ist der Arbeitgeber bei Software kraft Gesetzes berechtigt: Schafft ein Arbeitnehmer ein Computerprogramm "in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers", ist "ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse" berechtigt, "sofern nichts anderes vereinbart ist" (§ 69b Abs. 1 UrhG). Sie gilt für Arbeitnehmer und entsprechend für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wie Beamte (§ 69b Abs. 2 UrhG), nicht aber für Selbstständige.
Bei der Beauftragung Selbstständiger greift das nicht automatisch. Nutzungsrechte müssen eingeräumt werden, und zwar ausdrücklich. Der Urheber kann Rechte "für einzelne oder alle Nutzungsarten" einräumen, einfach oder ausschließlich, räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt (§ 31 Abs. 1 UrhG). Und wer unpräzise formuliert, bekommt weniger als gedacht: Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich der Umfang nach dem "von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck" (§ 31 Abs. 5 UrhG).
Praktisch heißt das: Schreiben Sie auf, welche Nutzungsarten Sie brauchen, ob ausschließlich oder einfach, zeitlich und räumlich unbegrenzt, ob Bearbeitung und Weiterentwicklung erlaubt sind und ob Sie Rechte übertragen dürfen.
5. Vertraulichkeit und Datenschutz
Neben einer Vertraulichkeitsklausel brauchen Sie eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sobald der Freelancer personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet. Der Vertrag muss Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, die Art der Daten und die Kategorien betroffener Personen festlegen (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) und ist "schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann" (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz stellt dafür eine Mustervereinbarung bereit.
6. Keine Weisungsrechte, die Sie nicht brauchen
Feste Arbeitszeiten, Anwesenheitspflichten und Urlaubsfreigaben gehören nicht in einen Vertrag mit Selbstständigen. Sie bringen Ihnen operativ wenig und erhöhen das Risiko bei der Statusfrage erheblich. Die Kriterien stehen in unserem Beitrag Scheinselbstständigkeit vermeiden.