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Recht und Compliance

Scheinselbstständigkeit vermeiden: Kriterien und Checkliste für Auftraggeber

WorkGenius Team
WorkGenius Team Redaktion, WorkGenius
23. September 2026 | 7 Min. Lesezeit
Scheinselbstständigkeit vermeiden: Kriterien und Checkliste für Auftraggeber

Freelancer sind für viele Unternehmen der schnellste Weg zu Kapazität und Spezialwissen. Doch wer Freelancer wie eigene Mitarbeiter einsetzt, riskiert den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit. Dieser Beitrag zeigt, welche Kriterien wirklich zählen, wie Sie Ihre Zusammenarbeit prüfen und mit welchen Mitteln Sie im Vorfeld Sicherheit schaffen.

Was Scheinselbstständigkeit bedeutet

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als selbstständiger Auftragnehmer arbeitet, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter tätig ist. Das Sozialgesetzbuch definiert Beschäftigung als "die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Als Anhaltspunkte nennt das Gesetz ausdrücklich "eine Tätigkeit nach Weisungen" und "eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Im Arbeitsrecht steht der gleiche Gedanke in § 611a BGB. Dort heißt es: "Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann." Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung, denn das Gesetz verlangt wörtlich, dass "eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen" ist.

"Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an." (§ 611a Abs. 1 BGB)

Dieser Satz ist der wichtigste des ganzen Themas: Ein sauber formulierter Dienst- oder Werkvertrag schützt Sie nicht, wenn der Alltag anders aussieht. Geprüft wird die gelebte Praxis, nicht das Papier.

Die Kriterien, auf die es ankommt

Es gibt keine einzelne Regel, die den Status entscheidet. Die Prüfung gewichtet mehrere Merkmale gegeneinander. Für Selbstständigkeit sprechen typischerweise:

  • Freie Gestaltung von Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit, also keine Weisungen im Tagesgeschäft
  • Keine Eingliederung in Ihre Organisation, also keine Schichtpläne, keine Urlaubsanträge, keine Teilnahme an internen Mitarbeiterroutinen
  • Unternehmerisches Risiko, etwa Vergütung nach Ergebnis oder Projekt statt nach Anwesenheit
  • Eigene Betriebsmittel, zum Beispiel eigener Laptop und eigene Software
  • Mehrere Auftraggeber und eigener Marktauftritt
  • Möglichkeit, die Leistung zu delegieren oder sich vertreten zu lassen

Gegen Selbstständigkeit spricht dagegen, wenn der Freelancer feste Arbeitszeiten einhält, im Team wie ein Angestellter geführt wird, eine Firmen-E-Mail-Adresse mit Rolle im Organigramm bekommt oder über Jahre ausschließlich für Sie arbeitet.

Zwei verbreitete Irrtümer

Irrtum 1: Der Vertrag entscheidet. Er tut es nicht, siehe § 611a BGB. Die tatsächliche Durchführung schlägt die Bezeichnung.

Irrtum 2: Die 5/6-Regelung macht aus einem Freelancer einen Scheinselbstständigen. Diese Faustregel wird oft zitiert, steht aber so nicht im Gesetz. Im Gesetzestext geht es um Personen, die "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind" und dabei keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Eine Prozentgrenze enthält die Norm nicht. Vor allem aber regelt sie etwas anderes: Es geht um die Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger, nicht um die Frage, ob jemand scheinselbstständig ist. Beides wird in der Praxis oft verwechselt.

Checkliste für Ihre laufenden Engagements

Gehen Sie ein bestehendes Freelancer-Engagement mit diesen Fragen durch. Je öfter Sie mit Ja antworten, desto genauer sollten Sie hinsehen:

  • Gibt es feste Arbeitszeiten oder Anwesenheitspflichten?
  • Nimmt die Person an internen Regelterminen teil, die nichts mit dem Projekt zu tun haben?
  • Erhält sie fachliche Einzelweisungen statt Projektziele?
  • Steht sie im Organigramm oder im internen Mitarbeiterverzeichnis?
  • Nutzt sie überwiegend Ihre Hardware, Ihre Lizenzen, Ihren Arbeitsplatz?
  • Rechnet sie nach Stunden Anwesenheit statt nach Leistung oder Meilenstein ab?
  • Arbeitet sie seit vielen Monaten ausschließlich für Ihr Unternehmen?
  • Wurde eine ursprünglich befristete Projektarbeit stillschweigend zur Dauerrolle?
  • Muss sie Urlaub oder Abwesenheiten genehmigen lassen?
  • Würde ein Außenstehender sie für einen Angestellten halten?

Diese Fragen ersetzen keine rechtliche Prüfung. Sie zeigen Ihnen aber schnell, wo ein Engagement in die Schieflage geraten ist.

Was auf dem Spiel steht

Wird ein Auftragsverhältnis nachträglich als Beschäftigung eingestuft, gilt der Auftraggeber sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber. Die Folgen treffen damit Ihr Unternehmen, nicht den Freelancer:

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, und zwar sowohl des Arbeitgeber- als auch des Arbeitnehmeranteils
  • Vier Jahre Verjährung: Beitragsansprüche verjähren "in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind". Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es dreißig Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV)
  • Strafrechtliches Risiko: Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge vorenthält, wird nach § 266a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
  • Arbeitsrechtliche Folgen, wenn rückwirkend ein Arbeitsverhältnis angenommen wird

Freelancer rechtssicher beauftragen

Wir zeigen Ihnen, wie Sie externe Kapazität aufbauen, ohne bei jeder Beauftragung die Abgrenzung neu zu klären.

Mit Experten sprechen

Deshalb ist Scheinselbstständigkeit kein Thema für die Rechtsabteilung allein. Sie entsteht im Alltag der Fachbereiche, dort wo Projekte länger laufen als geplant und Zuständigkeiten verschwimmen.

Sicherheit schaffen: das Statusfeststellungsverfahren

Wenn Sie Klarheit brauchen, gibt es dafür ein offizielles Verfahren. Über § 7a SGB IV können die Beteiligten eine Entscheidung über den Erwerbsstatus beantragen. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, die "auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles" entscheidet.

Vier Punkte, die in der Praxis wichtig sind:

  • Vorab möglich: Sie können den Status schon vor Aufnahme der Tätigkeit klären lassen, auf Basis der beabsichtigten Umstände (§ 7a Abs. 4a SGB IV)
  • Gruppenfeststellung: Die Rentenversicherung äußert sich auf Antrag gutachterlich "zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen" (§ 7a Abs. 4b SGB IV). Das hilft, wenn Sie viele vergleichbare Verträge nutzen
  • Monatsfrist: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, gelten besondere Regelungen zum Beginn der Versicherungspflicht (§ 7a Abs. 5 SGB IV)
  • Aufschiebende Wirkung: Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV)

Die Deutsche Rentenversicherung gibt an, dass das Verfahren kostenfrei ist und im Durchschnitt etwa drei Monate dauert. Beide Vertragsparteien sind antragsberechtigt, es genügt, wenn eine Seite den Antrag stellt. Der Antrag läuft über das Formular V0027, ohne eine ausführliche Beschreibung des Auftragsverhältnisses ist keine Entscheidung möglich. Ablauf, Fristen und die Gruppenfeststellung haben wir im Beitrag Statusfeststellungsverfahren im Detail beschrieben.

Eine verwandte Gefahr lauert, wenn Sie nicht direkt mit Selbstständigen arbeiten, sondern Leistungen von einem Dienstleister einkaufen: die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.

Fünf Tipps für die tägliche Praxis

  1. Beschreiben Sie Ergebnisse, nicht Tätigkeiten. Ein Auftrag mit klarem Leistungsumfang und Abnahmekriterien ist leichter abzugrenzen als "Unterstützung im Team".
  2. Befristen Sie bewusst und überprüfen Sie Verlängerungen. Die meisten Probleme entstehen nicht am Anfang, sondern in der vierten Verlängerung.
  3. Trennen Sie Freelancer sichtbar von der Stammbelegschaft. Keine Teilnahme an Mitarbeiterroutinen, kein Eintrag im Organigramm, keine Urlaubsfreigaben.
  4. Dokumentieren Sie laufend. Angebote, Leistungsnachweise, Abnahmen und Rechnungen sind im Ernstfall Ihre Beweismittel.
  5. Definieren Sie einen internen Prozess. Wer darf Freelancer beauftragen, wer prüft die Abgrenzung, wann wird ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet?

Wie WorkGenius dabei unterstützt

In Deutschland vermittelt WorkGenius ausschließlich echte Selbstständige. Genau deshalb ist die saubere Abgrenzung Teil unseres Prozesses und nicht Ihr zusätzlicher Aufwand:

  • Klassifizierung vor dem Start: Wir prüfen die Einordnung des Auftragsverhältnisses, bevor die Arbeit beginnt, statt hinterher zu korrigieren
  • Standardisierte Verträge: Leistungsbeschreibung, Abnahme und Vergütung sind so aufgesetzt, dass sie zur Beauftragung Selbstständiger passen
  • Dokumentation an einer Stelle: Verträge, Leistungsnachweise und Abrechnungen liegen gebündelt vor, statt verstreut in Postfächern der Fachbereiche
  • Eine Rechnung statt vieler: Sie steuern Ihre externen Kapazitäten über einen Prozess, auch wenn viele Freelancer beteiligt sind

Wie das für Ihre Bedarfe konkret aussieht, hängt von Ihren Projekten und Ihren internen Vorgaben ab. Genau darüber sprechen wir am besten direkt.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Auftragsverhältnisses wenden Sie sich an Ihre Rechtsabteilung oder an einen Fachanwalt.

Sprechen Sie mit unseren Experten

Sie möchten Freelancer einsetzen, ohne bei jeder Beauftragung neu zu diskutieren, ob die Abgrenzung sauber ist? Unsere Expertinnen und Experten zeigen Ihnen, wie andere Unternehmen ihren Freelancer-Einsatz aufgestellt haben und was davon zu Ihren Prozessen passt. Sprechen Sie mit unseren Experten oder buchen Sie eine kurze Demo.

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Hannes Wagner

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Erster Mitarbeiter

hannes.wagner@workgenius.com
Leon Warnke

Leon Warnke

Director Customer Success & Account Management

leon.warnke@workgenius.com

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