Wer Freelancer beauftragt, kann die Frage nach dem Status selbst klären lassen, statt auf die nächste Betriebsprüfung zu warten. Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung ist kostenfrei, dauert im Schnitt drei Monate und bindet alle Sozialversicherungsträger. Dieser Beitrag zeigt den Ablauf, die drei Varianten, die viele nicht kennen, und die Fallstricke.
Was das Verfahren leistet
Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt. Entschieden wird nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Durchgeführt wird das Verfahren von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Der wichtigste Vorteil steht ebenfalls in Absatz 2: Andere Versicherungsträger sind an die Entscheidung gebunden. Sie erhalten also nicht die Meinung einer Behörde, sondern eine Festlegung, auf die Sie sich auch gegenüber Krankenkassen berufen können.
Zwei praktische Eckdaten nennt die Deutsche Rentenversicherung selbst: Das Verfahren ist kostenfrei und dauert im Durchschnitt drei Monate. Beantragt wird es über das Formular V0027, das auch online ausgefüllt werden kann.
Ein wichtiger Ausschluss vorab
Der Antrag ist nicht mehr möglich, wenn eine Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eingeleitet hat (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Wer also wartet, bis die Betriebsprüfung im Haus ist, hat diese Möglichkeit verloren. Das ist das stärkste Argument dafür, frühzeitig zu handeln.
Der Ablauf in sechs Schritten
- Antrag stellen über Formular V0027. Antragsberechtigt sind beide Vertragsparteien, es genügt, wenn eine Seite den Antrag stellt.
- Unterlagen einreichen. Die Rentenversicherung teilt mit, welche Angaben sie braucht, und setzt dafür eine angemessene Frist (§ 7a Abs. 3 SGB IV). Verlangt werden alle Vereinbarungen zum Auftragsverhältnis, etwa Dienst- oder Honorarvertrag, Leistungsbeschreibung und Unterlagen zur Tätigkeit.
- Anhörung. Die Behörde teilt vorab mit, welche Entscheidung sie beabsichtigt und auf welche Tatsachen sie sich stützt, und gibt Gelegenheit zur Äußerung. Bei übereinstimmendem Antrag beider Beteiligten entfällt dieser Schritt (§ 7a Abs. 4 SGB IV).
- Entscheidung per Bescheid, nach Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
- Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV). Es passiert also nichts, solange Sie das Ergebnis angreifen. Im Widerspruchsverfahren kann eine mündliche Anhörung beantragt werden.
- Wenn nichts passiert: Eine Untätigkeitsklage ist abweichend von § 88 Abs. 1 SGG schon nach drei Monaten zulässig (§ 7a Abs. 6 SGB IV).
Drei Varianten, die viele nicht kennen
1. Die Entscheidung vor dem ersten Arbeitstag
Sie müssen nicht erst starten und dann hoffen. Auf Antrag entscheidet die Rentenversicherung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit, auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen und der beabsichtigten Durchführung (§ 7a Abs. 4a SGB IV). Wichtig ist die Kehrseite: Ändern sich die Verhältnisse bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, müssen die Beteiligten das unverzüglich mitteilen. Bei einer wesentlichen Änderung wird die Entscheidung aufgehoben.
2. Die Gruppenfeststellung für gleichartige Verträge
Wer zwanzig Freelancer mit demselben Vertragsmuster beauftragt, muss nicht zwanzig Verfahren führen. Auf Antrag äußert sich die Rentenversicherung gutachterlich zum Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen (§ 7a Abs. 4b SGB IV). Gleich heißt: übereinstimmende Art der Tätigkeit, übereinstimmende Umstände der Ausübung und einheitliche vertragliche Vereinbarungen. Schließen Sie ein solches Auftragsverhältnis ab, müssen Sie dem Auftragnehmer eine Kopie der Äußerung aushändigen.
Dazu gehört eine Schutzwirkung, die in der Praxis viel wert ist: Hat die Rentenversicherung gutachterlich Selbstständigkeit angenommen und stellt sie später für ein gleiches Auftragsverhältnis doch Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe dieser Feststellung. Das gilt für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der Äußerung geschlossen werden (§ 7a Abs. 4c SGB IV).
3. Die Monatsfrist, die rückwirkende Beiträge verhindert
Diese Regel ist der Grund, warum Eile sich auszahlt. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Rentenversicherung Beschäftigung fest, gilt erst der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Rückwirkende Beiträge entfallen dann. Voraussetzung sind zwei Punkte (§ 7a Abs. 5 SGB IV):