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Recht und Compliance

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung erkennen und vermeiden

WorkGenius Team
WorkGenius Team Redaktion, WorkGenius
29. Oktober 2026 | 6 Min. Lesezeit
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung erkennen und vermeiden

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung entsteht selten mit Absicht. Sie entsteht, wenn externe Kräfte im Alltag wie eigene Mitarbeiter geführt werden, obwohl der Vertrag etwas anderes sagt. Die Folgen treffen den Einsatzbetrieb: ein Arbeitsverhältnis, das kraft Gesetzes entsteht, Beitragsnachforderungen und Bußgelder. Dieser Beitrag zeigt, wie der Fehler entsteht und wie Sie ihn vermeiden.

Was Arbeitnehmerüberlassung rechtlich ist

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber eigene Arbeitnehmer einem Dritten überlässt, die dort in den Betrieb eingegliedert sind und dessen Weisungen folgen. Wer das gewerblich tut, braucht dafür eine Erlaubnis, Arbeitgeber die Arbeitnehmer überlassen wollen "bedürfen der Erlaubnis" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Voraussetzung ist außerdem ein Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer.

Daraus folgt eine Unterscheidung, die in der Praxis ständig durcheinandergeht:

  • Zwei Parteien, Sie und ein Selbstständiger: Hier gibt es keine Arbeitnehmerüberlassung, weil kein Arbeitsverhältnis zu einem Verleiher besteht. Das Risiko heißt Scheinselbstständigkeit.
  • Drei Parteien, Sie, ein Dienstleister und dessen Mitarbeiter: Hier droht verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, sobald Sie die Mitarbeiter des Dienstleisters einsetzen wie eigene, obwohl ein Werk- oder Dienstvertrag geschlossen wurde.

Warum eine Erlaubnis auf Vorrat nicht mehr schützt

Früher war es üblich, zur Sicherheit eine Überlassungserlaubnis vorzuhalten und im Zweifel darauf zu verweisen. Seit 2017 genügt das nicht mehr. Das Gesetz verlangt zwei Dinge vor Beginn des Einsatzes: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung "in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen" (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG), und sie müssen "die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren" (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG).

Wer also einen Werkvertrag abschließt und die Zusammenarbeit später wie Arbeitnehmerüberlassung lebt, erfüllt diese Pflichten nicht. Genau das ist der verdeckte Fall.

Die Rechtsfolgen

  • Verträge werden unwirksam. § 9 Abs. 1 AÜG erklärt Verträge für unwirksam, wenn der Verleiher keine Erlaubnis hat (Nr. 1), wenn die Überlassung nicht als solche bezeichnet und die Person nicht konkretisiert wurde (Nr. 1a) oder wenn die Überlassungshöchstdauer überschritten ist (Nr. 1b).
  • Ein Arbeitsverhältnis mit Ihnen entsteht. Ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, und zwar zu dem Zeitpunkt, der für den Beginn der Tätigkeit vorgesehen war, oder mit Eintritt der Unwirksamkeit (§ 10 Abs. 1 AÜG). Sie werden also rückwirkend Arbeitgeber.
  • Bußgelder. Wer die Überlassung nicht richtig bezeichnet oder die Person nicht konkretisiert, handelt ordnungswidrig. Beide Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d, Abs. 2 AÜG), ebenso die Überschreitung der Höchstdauer.
  • Sozialversicherung und Strafrecht. Wird rückwirkend ein Arbeitsverhältnis angenommen, stehen Beitragsnachforderungen im Raum. Wer als Arbeitgeber Beiträge vorenthält, wird nach § 266a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Ausnahme gibt es: Der Leiharbeitnehmer kann mit einer Festhaltenserklärung am Vertrag mit dem Verleiher festhalten. Sie ist an enge Formalien gebunden, er muss sie persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegen, die Agentur versieht sie mit Datum und Identitätsvermerk, und sie muss spätestens am dritten Tag nach der Vorlage zugehen (§ 9 Abs. 2 AÜG). Darauf sollten Sie Ihre Planung nicht aufbauen, denn die Entscheidung liegt allein beim Beschäftigten.

Die Höchstdauer von 18 Monaten

Auch bei offener, korrekt vereinbarter Arbeitnehmerüberlassung gilt eine Grenze: Ein Leiharbeitnehmer darf "nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher" überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Frühere Einsätze beim selben Entleiher werden vollständig angerechnet, wenn dazwischen höchstens drei Monate liegen. Tarifverträge der Einsatzbranche können abweichende Höchstdauern festlegen, in nicht tarifgebundenen Betrieben über Betriebsvereinbarung bis zu 24 Monate.

Werkvertrag oder Überlassung?

Wir zeigen Ihnen, wie Sie externe Kapazität nutzen, ohne in die Grauzone zu geraten.

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Woran Sie den verdeckten Fall im Alltag erkennen

Prüfen Sie Ihre laufenden Dienstleistungsverträge mit diesen Fragen. Jedes Ja ist ein Warnsignal:

  • Weisen Ihre Führungskräfte die Mitarbeiter des Dienstleisters fachlich direkt an?
  • Sind diese Personen in Schicht-, Urlaubs- oder Dienstpläne Ihres Betriebs eingetragen?
  • Nehmen sie an internen Team- und Regelterminen teil, die nichts mit dem beauftragten Werk zu tun haben?
  • Arbeiten sie dauerhaft mit Ihren Arbeitsmitteln an Ihren Arbeitsplätzen, ohne abgrenzbaren Leistungsumfang?
  • Gibt es keinen abnahmefähigen Leistungsgegenstand, sondern nur Zeit, die gestellt wird?
  • Wird nach Stunden statt nach Leistung abgerechnet, ohne dass ein Werk beschrieben ist?
  • Wechseln die eingesetzten Personen, ohne dass dies vertraglich geregelt ist?
  • Würde ein Außenstehender die Personen für Ihre Beschäftigten halten?

Welche Vertragsform zu Ihrem Vorhaben passt, klärt unser Beitrag Werkvertrag oder Dienstvertrag.

Fünf Tipps für die Praxis

  1. Beschreiben Sie ein Werk, keine Arbeitskraft. Ein Vertrag ohne abnahmefähiges Ergebnis ist der häufigste Ausgangspunkt für Probleme.
  2. Lassen Sie Weisungen über den Dienstleister laufen. Ein fester Ansprechpartner auf beiden Seiten verhindert, dass Ihre Führungskräfte direkt steuern.
  3. Trennen Sie sichtbar. Keine Einträge in internen Dienstplänen, keine Teilnahme an Mitarbeiterroutinen, keine Urlaubsfreigaben durch Sie.
  4. Wenn Arbeitnehmerüberlassung gewollt ist, dann offen. Dann gehört sie ausdrücklich in den Vertrag, die Person ist vorher zu benennen, und die Höchstdauer ist zu überwachen.
  5. Prüfen Sie Verlängerungen. Lange Laufzeiten mit wechselnden Aufgaben sind der typische Weg vom Werkvertrag in die verdeckte Überlassung.

Wie WorkGenius dabei unterstützt

In Deutschland vermittelt WorkGenius ausschließlich echte Selbstständige und bietet keine Arbeitnehmerüberlassung an. Die Drei-Parteien-Konstellation mit einem angestellten Mitarbeiter eines Verleihers entsteht damit gar nicht erst. Was bleibt, ist die saubere Beauftragung Selbstständiger:

  • Verträge mit beschreibbarem Leistungsumfang statt gestellter Arbeitszeit
  • Einordnung vor dem Start, damit die Abgrenzung von Anfang an trägt
  • Dokumentation an einer Stelle, von der Leistungsbeschreibung bis zur Abnahme
  • Feste Ansprechpartner, damit Steuerung nicht unbemerkt zur Weisung wird

Wie Sie den Status im Zweifel verbindlich klären lassen, steht in unserem Beitrag zum Statusfeststellungsverfahren.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung eines konkreten Vertragsverhältnisses wenden Sie sich an Ihre Rechtsabteilung oder an einen Fachanwalt.

Sprechen Sie mit unseren Experten

Sie wollen externe Kapazität nutzen, ohne in die Grauzone zwischen Werkvertrag und Überlassung zu geraten? Unsere Expertinnen und Experten zeigen Ihnen, wie andere Unternehmen ihre Beauftragung aufgestellt haben und welche Konstellationen regelmäßig Probleme machen. Sprechen Sie mit unseren Experten oder buchen Sie eine kurze Demo.

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Hannes Wagner

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Erster Mitarbeiter

hannes.wagner@workgenius.com
Leon Warnke

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Director Customer Success & Account Management

leon.warnke@workgenius.com

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