Werkvertrag oder Dienstvertrag? Die Frage klingt nach Formalie, entscheidet aber darüber, ob Sie am Ende ein Ergebnis schulden oder nur bezahlte Zeit bekommen, ob Sie Mängel rügen können und wie lange. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied und zeigt, welche Form bei Freelancern wann passt.
Der Unterschied steht im Gesetz
Beim Dienstvertrag wird derjenige, "welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste" verpflichtet, und die andere Seite zur Zahlung der Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB). Gegenstand können "Dienste jeder Art" sein. Geschuldet ist also das Tätigwerden, nicht das Ergebnis.
Beim Werkvertrag wird der Unternehmer "zur Herstellung des versprochenen Werkes" verpflichtet, der Besteller zur Zahlung (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand kann "sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein" (§ 631 Abs. 2 BGB). Geschuldet ist also ein Erfolg.
Das ist der ganze Kern: Dienstvertrag gleich Bemühen, Werkvertrag gleich Ergebnis. Alles Weitere folgt daraus.
Was das praktisch bedeutet
- Abnahme. Beim Werkvertrag sind Sie verpflichtet, "das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen", und wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Reagieren Sie auf eine Abnahmeaufforderung mit angemessener Frist nicht und nennen keinen Mangel, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Beim Dienstvertrag gibt es keine Abnahme.
- Mängelrechte. Nur beim Werkvertrag können Sie Nacherfüllung verlangen, wenn das Ergebnis nicht stimmt. Beim Dienstvertrag schulden Sie die Vergütung auch dann, wenn das Ergebnis Sie nicht überzeugt, solange ordentlich gearbeitet wurde.
- Verjährung. Mängelansprüche verjähren bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren, sonst in der regelmäßigen Frist (§ 634a Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit der Abnahme.
Welche Form bei Freelancern wann passt
- Werkvertrag, wenn das Ergebnis klar beschreibbar ist. Eine fertige Landingpage, ein Datenmodell, ein Gutachten, eine migrierte Datenbank. Sie können abnehmen, und Sie haben Mängelrechte.
- Dienstvertrag, wenn die Leistung laufend erbracht wird. Beratung, Betreuung über einen Zeitraum, Unterstützung in einem agilen Team, wo sich der Umfang laufend ändert. Hier ist ein Werkerfolg oft gar nicht sinnvoll definierbar.
Ein verbreiteter Fehler ist, einen Werkvertrag zu wählen, weil er sicherer klingt, und dann doch nur Zeit einzukaufen. Steht im Vertrag ein Werk, das niemand abnehmen kann, haben Sie die Nachteile beider Formen.
Die Vertragsform allein schützt nicht
Zwei Risiken hängen nicht am Etikett, sondern an der gelebten Praxis:
- Scheinselbstständigkeit. Für die Einordnung ist "eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen", und zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, "kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an" (§ 611a Abs. 1 BGB). Die Kriterien haben wir in unserem Beitrag Scheinselbstständigkeit vermeiden aufgeschlüsselt.
- Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Kaufen Sie bei einem Dienstleister ein und setzen dessen Angestellte wie eigene Leute ein, droht die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung mit einem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes.